Auftragsverarbeitervereinbarung & TOMS
abgeschlossen zwischen
1. LS Tech FlexCo, FN 649881 h
Alte Poststraße 156, A-8020 Graz
(im Folgenden auch kurz „Auftragsverarbeiter“ genannt)
und
2. dem "Verantwortlichen"
(die Vertragsparteien zu 1. und 2. im Folgenden gemeinsam auch kurz die„Vertragsparteien“ oder jeweils für sich die „Vertragspartei“ genannt)
wie folgt:
1. GEGENSTAND, ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH
1.1. Dieser Auftragsverarbeitervertrag (nachfolgend auch kurz „AVV“ genannt) soll dieEinhaltung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicherPersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freienDatenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG sicherstellen.
1.2. Dieser AVV gilt unbeschadet der Verpflichtungen, denen der Verantwortlichegemäß der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt.
1.3. Gegenstand und Zweck des AVV ist die Durchführung der zwischenAuftragsverarbeiter und Verantwortlichem im Hauptvertrag festgelegtenDienstleistungen. Diese umfassen unter anderem die Speicherung und den Zugriffauf Daten auf einer vom Auftragsverarbeiter betriebenen Plattform
2. ART DER PERSONENBEZOGENEN DATEN
Im Rahmen der Auftragsverarbeitung werden folgende Arten von personenbezogenen Daten verarbeitet:
- Stammdaten (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer)
- Kundendaten des Verantwortlichen
- Sonstige vom Verantwortlichen auf die Plattform hochgeladene Daten
3. KATEGORIEN DER BETROFFENEN PERSONEN
Im Rahmen der Auftragsverarbeitung werden personenbezogene Daten vonfolgenden Kategorien betroffener Personen verarbeitet:
- Plattformnutzer des Verantwortlichen
- vom Verantwortlichen beauftragte Dienstleister
4. AUSLEGUNG
4.1. Werden in diesem AVV die in der Verordnung (EU) 2016/679 definierten Begriffeverwendet, so haben diese Begriffe dieselbe Bedeutung wie in der betreffendenVerordnung.
4.2. Dieser AVV ist im Lichte der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679auszulegen.
4.3. Dieser AVV darf nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den in der Verordnung(EU) 2016/679 vorgesehenen Rechten und Pflichten zuwiderläuft oder dieGrundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneidet.
5. VORRANG
Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem AVV und den Bestimmungen von mitdem AVV zusammenhängenden Vereinbarungen, die zwischen den Parteienbestehen oder später eingegangen oder geschlossen werden, hat dieser AVVVorrang.
6. DAUER DER DATENVERARBEITUNG
Die Dauer der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch denAuftragsverarbeiter korrespondiert mit der Dauer der Datenverarbeitung desHauptvertrags.
7. PFLICHTEN DER PARTEIEN
7.1. Weisung des Verantwortlichen
7.1.1. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten (darunter fällt auch die Übermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation, die demKapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zu entsprechen hat) nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen, es sei denn, er ist nach Unionsrecht oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats, dem er unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet. In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter demVerantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht dies nicht wegen eines wichtigen öffentlichenInteresses verbietet. Der Verantwortliche kann während der gesamten Dauer derVerarbeitung personenbezogener Daten weitere Weisungen erteilen. DieseWeisungen sind stets zu dokumentieren.
7.1.2. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass vom Verantwortlichen erteilte Weisungen gegen dieVerordnung (EU) 2016/679 oder geltende Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen.
7.1.3. Weisungen vom Verantwortlichen sind ausschließlich schriftlich oder per Mail an den Auftragsverarbeiter zu richten.
7.1.4. Weisungen sind nur dann für den Auftragsverarbeiter verbindlich, wenn diese an die Geschäftsführung gerichtet werden. Der Auftragsverarbeiter ist nichtverpflichtet, Weisungen zu befolgen, wenn diese an andere Personen bzw. Stellengerichtet werden. Der Verantwortliche hält den Auftragsverarbeiter für sämtliche Ansprüche von Dritten aufgrund nicht durchgeführter Weisungen schad- und klaglos, sofern der Verantwortliche die Weisung nicht an die Geschäftsführung gerichtet hat.
7.1.5. Sofern Weisungen des Verantwortlichen über die im Hauptvertrag festgelegte Leistungspflicht des Auftragsverarbeiters hinausgehen, hat der AuftragsverarbeiterAnspruch auf angemessenes Entgelt.
7.2. Dokumentation und Einhaltung dieses AVV
7.2.1. Die Vertragsparteien müssen die Einhaltung dieses AVV nachweisen können.
7.2.2. Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich derVerarbeitung von Daten gemäß diesem AVV umgehend und in angemessener Weise.
7.2.3. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zurVerfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesem AVV festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet derAuftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diesen AVV fallendenVerarbeitungstätigkeiten einmal jährlich oder bei Anzeichen für eineNichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Alle zusätzlichen Prüfungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragsverarbeiters und auf Kosten des Verantwortlichen durchgeführt werden.
7.2.4. Prüfungen dürfen den regulären Geschäftsbetrieb des Auftragsverarbeiters nicht beeinträchtigen.
7.2.5. Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigenPrüfer beauftragen, der jedenfalls kein Wettbewerber des Auftragsverarbeiters sein darf bzw. an dem weder direkt noch indirekt ein Wettbewerber beteiligt sein darf. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oderphysischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt.
7.2.6. Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in diesem AVV genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, aufAnfrage zur Verfügung.
7.3. Zweckbindung
Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für die imHauptvertrag genannten spezifischen Zwecke, sofern er keine weiteren Weisungen des Verantwortlichen erhält.
7.4. Sensible Daten
Falls die Verarbeitung personenbezogene Daten betrifft, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschaulicheÜberzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, oder die genetische Daten oder biometrische Daten zum Zweck der eindeutigenIdentifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, dasSexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten überstrafrechtliche Verurteilungen und Straftaten enthalten, wendet derAuftragsverarbeiter spezielle Beschränkungen und/oder zusätzliche Garantien an.
8. EINSATZ VON UNTERAUFTRAGSVERARBEITERN
8.1. Der Auftragsverarbeiter besitzt die allgemeine Genehmigung des Verantwortlichen für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern, die in einer vereinbarten Liste(Anhang II.) aufgeführt sind. Diese Genehmigung umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationaleOrganisation, sofern die Übermittlung mit dem Kapitel V der Verordnung (EU)2016/679 in Einklang steht. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet denVerantwortlichen mindestens 2 Wochen im Voraus ausdrücklich in schriftlicherForm über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftragsverarbeitern und räumt dem Verantwortlichen damit ausreichend Zeit ein, um vor der Beauftragung des/der betreffenden Unterauftragsverarbeiter/s Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können.Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen die erforderlichenInformationen zur Verfügung, damit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann.Dem Verantwortlichen steht jedoch ein Widerspruchsrecht nur aus wichtigenGründen zu.
8.2. Beauftragt der Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter mit derDurchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Auftrag desVerantwortlichen), so muss diese Beauftragung im Wege eines Vertrags erfolgen, der dem Unterauftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten auferlegt wie diejenigen, die für den Auftragsverarbeiter gemäß diesem AVV gelten. Der Auftragsverarbeiter stellt nach bestem Wissen und Gewissen sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Pflichten erfüllt, denen derAuftragsverarbeiter entsprechend diesem AVV und gemäß der Verordnung(EU) 2016/679 unterliegt.
8.3. Der Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Verantwortlichen in vollem Umfang dafür, dass der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß dem mit demAuftragsverarbeiter geschlossenen Vertrag nachkommt.
9. UNTERSTÜTZUNG DES VERANTWORTLICHEN
9.1. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich über jeden Antrag, den er von der betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet denAntrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Verantwortlichen dazu ermächtigt.
9.2. Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung unterstützt derAuftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Erfüllung von dessen Pflicht,Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte zu beantworten. Bei derErfüllung seiner Pflichten gemäß den Punkten 9.1 . und 9.2 . befolgt derAuftragsverarbeiter die Weisungen des Verantwortlichen in angemessener Zeit.
9.3. Abgesehen von der Pflicht des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen gemäßPunkt 9.2 . zu unterstützen, unterstützt der Auftragsverarbeiter unterBerücksichtigung der Art der Datenverarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen zudem bei der Einhaltung der folgenden Pflichten:
- Pflicht zur Durchführung einer Abschätzung der Folgen der vorgesehenenVerarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten (nachfolgend auch kurz „Datenschutz-Folgenabschätzung“ genannt), wenn eine Form derVerarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat;
- Pflicht zur Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde(n) vor derVerarbeitung, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern derVerantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft;
- Pflicht zur Gewährleistung, dass die personenbezogenen Daten sachlich richtigund auf dem neuesten Stand sind, indem der Auftragsverarbeiter denVerantwortlichen unverzüglich unterrichtet, wenn er feststellt, dass die vonihm verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind;
- Verpflichtungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679.
9.4. Im Rahmen der Unterstützungspflicht sind die Interessen des Auftragsverarbeiters entsprechend zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und wirtschaftlicheSituation des Auftragsverarbeiters.
10. MELDUNG VON VERLETZUNGEN DES SCHUTZES PERSONENBEZOGENER DATEN
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten arbeitet derAuftragsverarbeiter mit dem Verantwortlichen zusammen und unterstützt ihn entsprechend, damit der Verantwortliche seinen Verpflichtungen gemäß denArtikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 nachkommen kann, wobei derAuftragsverarbeiter die Art der Verarbeitung und die ihm zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigt.
10.1. Verletzung des Schutzes der vom Verantwortlichen verarbeiteten DatenIm Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten imZusammenhang mit den vom Verantwortlichen verarbeiteten Daten unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen wie folgt:
- bei der unverzüglichen Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n), nachdem dem Verantwortlichen die Verletzung bekannt wurde, sofern relevant (es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen);
- bei der Einholung der folgenden Informationen, die gemäß Artikel 33 Absatz 3der Verordnung (EU) 2016/679 in der Meldung des Verantwortlichen anzugeben sind, wobei diese Informationen mindestens Folgendes umfassen müssen:
- die Art der personenbezogenen Daten, soweit möglich, mit Angabe derKategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen sowie derKategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
- die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
- die vom Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
Wenn und soweit nicht alle diese Informationen zur gleichen Zeitbereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemesseneVerzögerung bereitgestellt;
- bei der Einhaltung der Pflicht gemäß Artikel 34 der Verordnung
(EU) 2016/679, die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, wenn diese Verletzung
voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
zur Folge hat.
10.2. Verletzung des Schutzes der vom Auftragsverarbeiter verarbeiteten Daten
10.2.1. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten imZusammenhang mit den vom Auftragsverarbeiter verarbeiteten Daten meldet der Auftragsverarbeiter diese dem Verantwortlichen unverzüglich, wenn ihm die Verletzung bekannt wird. Diese Meldung muss zumindest folgende Informationen enthalten:
- eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
- Name und Kontaktdaten einer Anlaufstelle, bei der weitere Informationen über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eingeholt werden können;
- die voraussichtlichen Folgen und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
10.2.2. Wenn und soweit nicht alle diese Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt.
10.2.3. Die Meldung gemäß Punkt 8.3 . ist erfüllt, wenn diese per Mail oder einer anderenKommunikationsart, die üblicherweise mit dem Verantwortlichen verwendet wird, an ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Verantwortlichen übermittelt wurde.
11. VERTRAGSDAUER, VERSTÖSSE GEGEN DEN AVV UND BEENDIGUNG DES AVV
11.1. Die Dauer dieses AVV entspricht der Dauer des Hauptvertrags. Mit Auflösung oder Beendigung des Hauptvertrages endet automatisch auch der gegenständliche AVV, ohne dass es einer gesonderten Kündigung oder Auflösung bedarf.
11.2. Falls der Auftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß diesem AVV nicht nachkommt, ist der Verantwortliche berechtigt – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 – den Auftragsverarbeiter anzuweisen, dieVerarbeitung personenbezogener Daten auszusetzen, bis er diesen AVV einhält oder der AVV beendet ist.
11.3. Der Verantwortliche ist berechtigt, den AVV zu kündigen, soweit er dieVerarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesem AVV betrifft, wenn
- der Verantwortliche die Verarbeitung personenbezogener Daten durch denAuftragsverarbeiter gemäß Punkt 11.2 . ausgesetzt hat und die Einhaltung dieses AVV nicht innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach der Aussetzung, wiederhergestellt wurde;
- der Auftragsverarbeiter in erheblichem Umfang oder fortdauernd gegen diesenAVV verstößt oder seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung(EU) 2016/679 nicht erfüllt;
- der Auftragsverarbeiter einer bindenden Entscheidung eines zuständigenGerichts oder der zuständigen Aufsichtsbehörde(n), die seine Pflichten gemäß diesem AVV oder der Verordnung (EU) 2016/679 zum Gegenstand hat, nicht nachkommt.
11.4. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, den AVV zu kündigen, soweit es die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesem AVV betrifft, wenn der Verantwortliche auf die Erfüllung seiner Anweisungen besteht, nachdem er vom Auftragsverarbeiter darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass seine Anweisungen gegen geltende rechtliche Anforderungen gemäß Punkt 7.1.2 . verstoßen.
11.5. Widerspricht der Verantwortliche gemäß 8.1 . einer Änderung der Liste der Unterauftragsverarbeiter, so ist der Auftragsverarbeiter berechtigt, diesen Auftragsverarbeitervertrag binnen 14 Tagen zu kündigen. Sofern die Erfüllung einer den Auftragsverarbeiter treffenden Pflicht aus dem Hauptvertrag oder aufgrund einer sonstigen rechtlichen Grundlage aufgrund Kündigung bzw. Beendigung dieses Auftragsverarbeitervertrags nicht mehr zulässig ist und daher vomAuftragsverarbeiter nicht erfüllt wird, hält der Verantwortliche denAuftragsverarbeiter auch gegenüber Dritten schad- und klaglos.
11.6. Nach Beendigung des AVV löscht der Auftragsverarbeiter nach Wahl desVerantwortlichen alle im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitetenpersonen bezogenen Daten und bescheinigt dem Verantwortlichen, dass dieser folgt ist, oder er gibt alle personenbezogenen Daten an den Verantwortlichen zurück und löscht bestehende Kopien, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. Trifft der Verantwortliche bis zur Beendigung des AVV keine Wahl, ist der Auftragsverarbeiter berechtigt, die Wahl selbst vorzunehmen. Die Rückgabe der jeweiligen personenbezogenen Daten erfolgt in einem vom Auftragsverarbeiter auszuwählenden üblichen maschinenlesbarenFormat. Die Rückgabe bzw. Löschung erfolgt innerhalb angemessener Frist, wobei die aktuelle Auslastung der Ressourcen des Auftragsverarbeiters zu berücksichtigen ist.
11.7. Binnen 7 Tagen nach Rückgabe der personenbezogenen Daten hat der Verantwortliche allfällige Mängel hinsichtlich der Rückgabe zu rügen oder die ordnungsgemäße Rückgabe der personenbezogenen Daten zu bestätigen. Erfolgt binnen offener Frist weder eine Rüge allfälliger Mängel noch eine Bestätigung der ordnungsgemäßen Rückgabe, gilt die Rückgabe als ordnungsgemäß erbracht. Ist dieRückgabe der personenbezogenen Daten ordnungsgemäß erfolgt, steht demVerantwortlichen kein Recht zu gegenüber dem Auftragsverarbeiter Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der personenbezogenen Daten oder eine diesbezügliche Einrede geltend zu machen.
11.8. Bis zur Löschung oder Rückgabe der personenbezogenen Daten gewährleistet der Auftragsverarbeiter weiterhin die Einhaltung dieses AVV.
11.9. Trifft der Verantwortliche binnen 7 Tagen nach Beendigung keine Wahl gemäß Punkt 11.5 . hat der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen die personenbezogenen Daten zurückzugeben und bestehende Kopien zu löschen, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eineVerpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.
11.10. Die Löschverpflichtung nach diesem Punkt 11 . gilt auch dann als erfüllt, wenn die Löschung von Backups oder anderen Sicherungen auch nach Ablauf der Frist gemäß Punkt 11.8 . erfolgt, sofern durch regelmäßige Überschreibung der Backups oder der anderen Sicherungen eine Löschung innerhalb angemessener Frist sichergestellt ist und eine Löschung innerhalb der Frist gemäß Punkt 11.8. untunlich wäre.
12. HAFTUNG
Es gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragsverarbeiters in der jeweils gültigen Fassung.
13. WEITERVERARBEITUNG DER PERSONENBEZOGENEN DATEN
Die Weiterleitung der im Rahmen dieses AVV verarbeiteten personenbezogenenDaten ist zulässig, sofern ein Kompatibilitätstest iSd Art 6 Abs 4 DSGVO durchgeführt wird und eine Weiterverarbeitung gemäß Art 6 Abs 4 DSGVO zulässig ist.
14. TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN
14.1. Der Auftragsverarbeiter ergreift mindestens die in Anhang I aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Dies umfasst den Schutz der Daten vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu den Daten führt (im Folgenden auch kurz „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ genannt). Bei derBeurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien dem Stand derTechnik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und den Zwecken der Verarbeitung sowie den für die betroffenen Personenverbundenen Risiken gebührend Rechnung.
14.2. Der Auftragsverarbeiter gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des AVV unbedingt erforderlich ist. Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der erhaltenen personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15.1. Die Anhänge I bis II bilden einen integralen Bestandteil dieses AVV.
15.2. Änderungen oder Ergänzungen dieses AVV bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
15.3. Keine der Vertragsparteien ist berechtigt, ihre Rechte aus diesem AVV an einen Dritten abzutreten, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist.
15.4. Auch die längere Nichtausübung eines Rechts führt nicht zum Rechtsverlust und ist nicht als Verzicht zu werten.
15.5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig, ungültig, unwirksam oderundurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigenBestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt. Anstelle der nichtigen, ungültigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame bzw. durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem mit der nichtigen, ungültigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die ergänzende Vertragsauslegung im Fall von Lücken dieses Vertrags.
15.6. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.
15.7. Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit diesemVertrag ergeben, einschließlich seiner Vor- und Nachwirkungen und der Frage des gültigen Zustandekommens, wird, sofern nicht zwingende gesetzlicheBestimmungen Abweichendes anordnen, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Auftragsverarbeiters zum Zeitpunkt desAbschlusses dieses AVV vereinbart.
Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
1. GRUNDSÄTZLICHE MASSNAHMEN
1.1. Grundsätzliche Maßnahmen, die der Wahrung der Betroffenenrechte, unverzüglichen Reaktion in Notfällen, den Vorgaben der Technikgestaltung und dem Datenschutz auf Mitarbeiterebene dienen:
1.2. Der Auftragsverarbeiter hat ein betriebsinternes Datenschutz-Management, dessen Einhaltung ständig überwacht wird sowie anlassbezogen und mindestens halbjährlich evaluiert wird, eingerichtet. Darüber hinaus besteht ein Konzept, welches die Wahrung der Rechte der Betroffenen (Auskunft, Berichtigung,Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, Datentransfer, Widerrufe & Widersprüche) innerhalb der gesetzlichen Fristen gewährleistet. Es umfasstFormulare, Anleitungen und eingerichtete Umsetzungsverfahren sowie dieBenennung der für die Umsetzung zuständigen Personen.
1.3. Es besteht ein Konzept, das eine unverzügliche und den gesetzlichenAnforderungen entsprechende Reaktion auf Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (Prüfung, Dokumentation, Meldung) gewährleistet. Es umfasst Formulare, Anleitungen und eingerichtete Umsetzungsverfahren sowie dieBenennung der für die Umsetzung zuständigen Personen. Der Schutz von personenbezogenen Daten wird unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und derZwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte undFreiheiten natürlicher Personen bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl vonHardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip desDatenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt (Art. 25 DSGVO).
1.4. Mitarbeiter werden im Hinblick auf den Datenschutz auf Verschwiegenheitverpflichtet, belehrt und instruiert, als auch auf mögliche Haftungsfolgen hingewiesen. Sofern Mitarbeiter außerhalb betriebsinterner Räumlichkeiten tätig werden oder Privatgeräte für betriebliche Tätigkeiten einsetzen, existieren spezielle Regelungen zum Schutz der Daten in diesen Konstellationen und derSicherung der Rechte von Auftraggebern einer Auftragsverarbeitung. Die anMitarbeiter ausgegebene Schlüssel, Zugangskarten oder Codes sowie im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten erteilte Berechtigungen, werden nach deren Ausscheiden aus dem Unternehmen, bzw. Wechsel der Zuständigkeiten eingezogen, bzw. entzogen.
1.5. Die eingesetzte Software wird stets auf dem aktuell verfügbaren Stand gehalten, ebenso wie Virenscanner und Firewalls.
1.6. Hardware kann remote gesperrt und gelöscht werden. Beim Ausscheiden von Dienstnehmern wird der zentrale Account gesperrt und damit auch alle Zugriffe aufServer und Tools.
1.7. Das Reinigungspersonal, Wachpersonal und übrige Dienstleister, die zur Erfüllung nebengeschäftlicher Aufgaben herangezogen werden, werden sorgfältig ausgesucht und es wird sichergestellt, dass sie den Schutz personenbezogenerDaten beachten.
2. MASSNAHMEN ZUR PSEUDONYMISIERUNG UND VERSCHLÜSSELUNG VON PERSONENBEZOGENEN DATEN GEM. ART 32 ABSATZ 1 LIT A DSGVO
Der Auftragsverarbeiter verwendet Standardverschlüsselungsmethoden, um alle personenbezogenen Daten zu schützen.
2. MASSNAHMEN ZUR SICHERSTELLUNG DER LAUFENDEN VERTRAULICHKEIT GEM. ART 32 ABSATZ 1 LIT B DSGVO
Der Auftragsverarbeiter ergreift Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Vertraulichkeit. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen zur physischen und elektronischen Zugangskontrolle. Diese Maßnahmen gewährleisten den Schutz gegenunbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung und gegen zufällige Zerstörung, Verlustoder Beschädigung.
2.1. Physische Zugangskontrolle
- Im Büro des Auftragsverarbeiters befinden sich keine Server-Systeme.
- Der Zutritt zum Betriebsgelände ist nur Mitarbeitern des Auftragsverarbeiters gestattet.
- Das Betriebsgelände bzw. die Büroräumlichkeiten sind mitSicherheitsschlössern versperrt.
- Der Auftragsverarbeiter nutzt Server der folgenden Unterauftragsverarbeiter:
- Siehe Anhang II.
2.2. Elektronische Zugangskontrolle
- Der Zugang zu personenbezogenen Daten wird nur einer begrenzten Gruppe von Mitarbeitern gewährt.
- Der Zugang zu personenbezogenen Daten erfordert eine Benutzer-ID und einPasswort sowie eine Zwei-Faktor-Authentifizierung und ist durch HTTPS undSSL gesichert.
- Benutzerkonten/IDs werden sofort deaktiviert/gelöscht, wenn Mitarbeiter dasUnternehmen verlassen.
- Passwörter werden nicht im Klartext gespeichert oder unverschlüsselt übertragen.
- Passwörter sind regelmäßig zu ändern.
- Benutzer- und Benutzergruppenverwaltungssystem
2.3. Zugriffskontrolle
- Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Daten innerhalb des Systems durch Standard-Berechtigungsprofile auf „need to know-Basis“
- Standardprozess für Berechtigungsvergabe, Protokollierung von Zugriffen,
- periodische Überprüfung der vergebenen Berechtigungen, insbesondere von administrativen Benutzerkonten zum Server
3. MASSNAHMEN ZUR SICHERSTELLUNG DER LAUFENDEN INTEGRITÄT GEM. ART 32 ABSATZ 1 LIT B DSGVO
Der Auftragsverarbeiter ergreift Maßnahmen, um die ständige Integrität zugewährleisten. Dazu gehören Maßnahmen zur Kontrolle der Eingabe, zur Kontrolle derÜbermittlung personenbezogener Daten und ganz allgemein zum Schutzpersonenbezogener Daten vor unrechtmäßiger oder unzulässiger Verarbeitung.
3.1. Kontrolle der Übermittlung
Maßnahmen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten während derelektronischen Übermittlung oder während des Transports oder der Speicherung aufDatenträgern nicht von Unbefugten gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werdenkönnen, und dass es möglich ist, zu überprüfen und festzustellen, an welche Stellenpersonenbezogene Daten durch Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werdensollen.
- VPN
- Protokollierung von Zugriffen und Abrufen
- verschlüsselte Verbindungen wie sftp, https und sichere Cloudspeicher
- sichere drahtlose Netzwerke (WLAN), die mit WPA-2 verschlüsselt sind.
3.2. Eingabekontrolle
Maßnahmen, die sicherstellen, dass im Nachhinein überprüft und festgestellt werdenkann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssystemeeingegeben, verändert oder aus ihnen entfernt wurden
- Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf der
Grundlage eines Berechtigungskonzepts
4. MASSNAHMEN ZUR SICHERSTELLUNG DER STÄNDIGEN VERFÜGBARKEIT UND
BELASTBARKEIT GEM. ART 32 ABSATZ 1 LIT B DSGVO
Der Auftragsverarbeiter trifft Maßnahmen, um die ständige Verfügbarkeit undBelastbarkeit zu gewährleisten. Dazu gehören auch Maßnahmen, die sicherstellen,dass personenbezogene Daten gegen versehentliche Zerstörung oder Verlustgeschützt sind.
Der Auftragsverarbeiter betreibt keine Serversysteme. Serversysteme werden vonexternen Unternehmen betrieben (siehe Anhang II.). Um die ständige Verfügbarkeitund Ausfallsicherheit zu gewährleisten, nutzt der Auftragsverarbeiter mehrereServersysteme.
5. MASSNAHME ZUR SICHERSTELLUNG DER VERWERTBARKEIT GEM ART 32 ABSATZ 1 LIT C DSGVO
Der Auftragsverarbeiter trifft Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verfügbarkeitpersonenbezogener Daten und der Zugang zu ihnen, im Falle eines physischen odertechnischen Zwischenfalls rasch wiederhergestellt werden können.
- Tägliche Datensicherung
- Redundante Speicherung
- Überwachung und Berichterstattung
- Wiederherstellungsplan
6. MASSNAHMEN ZUR REGELMÄSSIGEN ÜBERPRÜFUNG, BEWERTUNG UND EVALUIERUNG
Der Auftragsverarbeiter ergreift Maßnahmen zur Überprüfung, Bewertung undEvaluierung der technischen und organisatorischen Maßnahmen.
- Regelmäßige Überprüfung
- Eine Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen wird regelmäßig durchgeführt
- Die technischen und organisatorischen Maßnahmen werden regelmäßig aktualisiert
- Zentrale Dokumentation aller Datenschutzbestimmungen mit Zugang für Mitarbeiter
- Auswertung von Meldungen von Kunden
- Auswertung von Meldungen über besondere Vorkommnisse
- Mitarbeiterschulungen zum Umgang mit IT, IT-Sicherheit und Datenschutzmaßnahmen
- Formalisierter Prozess für Auskunftsersuchen von betroffenen Personen ist vorhanden
- Interner Beauftragter für Informationssicherheit ernannt
UNTERAUFTRAGSVERARBEITER
1. Server Infrastruktur
Diese Art von Dienst dient dazu, die Infrastruktur auszulagern.
Google Ireland Limited
Gordon House, Barrow Street, Dublin 4,
Irland
2. Webspeicher
Diese Art von Dienst dient dazu, die Auftragsdaten zu speichern.
Cloudflare Germany GmbH
Rosental 7
80331 München
Functional Software, Inc.
45 Fremont Street, 8th Floor,
San Francisco, CA 94105, USA
3. Einsatz von KI
Diese Art von Dienst dient dazu, die Auftragsdaten mittels KI zu verarbeiten.
OpenAI Ireland Limited
1st Floor, The Liffey Trust Centre, 117-126 Sheriff Street Upper,
Dublin 1, D01 YC43, Irland
